Ab dem 1. März gilt die Masernimpflicht in Schulen und Kitas.
Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder in eine Kindertageseinrichtung die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung in der Kindertagespflege muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Erzieher, Tagespflegepersonen, Lehrer und weitere tätige Personen in Kitas und Schule, wie z. B. Hausmeister, Sekretärin, Praktikanten und Referendare, die nach 1970 geboren sind. Die Prüfung des Masernschutzes für bereits in den Einrichtungen befindlichen Kindern, Schülern und Erwachsenen ist spätestens bis zum 31. Juli 2021 abzuschließen Bei allen anderen gilt, dass der Nachweis bis zum 1. März 2020 vorliegen muss.